Darf ich in meiner gemieteten Garage eine Wallbox einbauen?

Zuletzt geprüft am 2. Oktober 2026

Kurz gesagt

In aller Regel ja. Nach § 554 BGB kann ein Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über § 578 BGB gilt das auch für eine getrennt gemietete Garage oder einen Stellplatz. Gerät, Einbau, Strom und den späteren Rückbau zahlt der Mieter. Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn ihm der Einbau auch unter Würdigung deiner Interessen nicht zuzumuten ist.

Was § 554 BGB gibt

§ 554 Abs. 1 BGB gibt dem Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Es geht um die Erlaubnis. Bauen, bezahlen und betreiben muss der Vermieter nichts.

Eine Klausel im Mietvertrag, die Ladestationen von vornherein verbietet, hilft dem Vermieter nicht. Vereinbarungen, die vom Gesetz zum Nachteil des Mieters abweichen, sind unwirksam (§ 554 Abs. 2 BGB).

Gilt das auch für eine einzelne Garage?

Ja. § 578 BGB erklärt § 554 BGB für Mietverhältnisse über Grundstücke und über Räume, die keine Wohnräume sind, für entsprechend anwendbar. Eine getrennt gemietete Garage und ein Stellplatz fallen darunter, und Gerichte haben Mietern einer Einzelgarage den Anspruch auf die Erlaubnis bereits zugesprochen.

Gehört die Garage zur Wohnung, gilt § 554 BGB ohnehin direkt.

Wann der Vermieter Nein sagen darf

Nur, wenn ihm die Veränderung auch unter Würdigung deiner Interessen nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist eine Abwägung im Einzelfall. Gründe, die tragen können:

Eine allgemeine Sorge, Elektroautos könnten brennen, reicht nach der bisherigen Rechtsprechung nicht. Je kleiner der Eingriff, etwa nur eine Befestigung an der Wand und der Anschluss an eine vorhandene Starkstromdose, desto schwerer wird ein Nein.

Wer was zahlt

PostenWer zahlt
Wallbox und Einbau durch einen FachbetriebMieter
Strom fürs LadenMieter, über einen eigenen Zähler oder einen Zwischenzähler
Anmeldung beim NetzbetreiberMieter, meist über den Fachbetrieb
Rückbau bei AuszugMieter, wenn nichts anderes vereinbart ist

Für den Rückbau kann zusätzlich eine besondere Sicherheit vereinbart werden (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB). Sie von dir aus anzubieten, nimmt dem Vermieter den häufigsten Einwand.

Ladeeinrichtungen sind beim Netzbetreiber anzumelden, bevor sie in Betrieb gehen. Ab einer Leistung von mehr als 12 Kilovoltampere braucht es vorher seine Zustimmung (§ 19 Abs. 2 NAV). Die übliche Wallbox mit 11 Kilowatt liegt darunter.

Wenn die Garage zu einer Eigentumswohnung gehört

Dann darf der Vermieter oft nicht allein entscheiden. Er braucht einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, hat darauf aber selbst einen Anspruch (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG). Das dauert länger, ist aber kein Grund für ein endgültiges Nein.

So gehst du vor

  1. Schriftlich um die Erlaubnis bitten, mit Gerät, Leistung, Fachbetrieb und der Zusage, Einbau, Strom und Rückbau selbst zu tragen.
  2. Eine Sicherheit für den Rückbau anbieten.
  3. Erlaubnis und Bedingungen schriftlich festhalten. Das gehört in einen Nachtrag zum Mietvertrag. Den gibt es auf der Seite zum Garagenmietvertrag zusammen mit Übergabeprotokoll und Kündigungsschreiben, mit euren Angaben ausgefüllt, für 0,99 €.
  4. Lehnt der Vermieter ohne tragfähigen Grund ab, helfen ein Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei weiter. Der Anspruch lässt sich notfalls einklagen.

Musterschreiben

[Vor- und Nachname, Anschrift des Mieters]

[Vor- und Nachname, Anschrift des Vermieters]

[Ort], [Datum]

Mietvertrag über die Garage [Lage, Nummer] vom [Datum]
Bitte um Erlaubnis für eine Ladestation nach § 554 BGB

Guten Tag [Name],

ich möchte in der Garage eine Ladestation für mein Elektroauto anbringen
lassen: [Gerät, Leistung in kW]. Den Einbau übernimmt der Fachbetrieb [Name].
Die Kosten für Gerät, Einbau und Strom trage ich, ebenso den Rückbau bei
Vertragsende, falls wir nichts anderes vereinbaren. Für den Rückbau biete ich
eine Sicherheit von [Betrag] Euro an.

Ich bitte Sie, mir die Erlaubnis bis zum [Datum] schriftlich zu erteilen.
Gern halten wir die Einzelheiten in einem Nachtrag zum Mietvertrag fest.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Häufige Fragen

Kann der Vermieter eine Wallbox in der Garage verbieten?

Nicht ohne Weiteres. Der Mieter hat nach § 554 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis, und eine Klausel im Vertrag, die das zum Nachteil des Mieters ausschließt, ist unwirksam (§ 554 Abs. 2 BGB). Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn ihm der Einbau nach Abwägung der Interessen nicht zuzumuten ist, etwa bei einer konkreten Gefahr oder wenn der Anschluss nicht reicht.

Wer zahlt die Wallbox in der Mietgarage?

Der Mieter. Der Anspruch geht auf die Erlaubnis, nicht darauf, dass der Vermieter baut oder zahlt. Gerät, Einbau durch einen Fachbetrieb, Strom und später der Rückbau gehen auf die Rechnung des Mieters, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Muss ich die Wallbox beim Auszug wieder abbauen?

Grundsätzlich ja. Bei Vertragsende ist die Garage so zurückzugeben, wie sie übernommen wurde (§ 546 BGB). Ihr könnt aber vereinbaren, dass die Wallbox bleibt, etwa gegen eine Ablöse. Das gehört dann schriftlich in einen Nachtrag zum Vertrag.

Darf ich das E-Auto an der normalen Steckdose in der Garage laden?

Nur, wenn der Strom dafür vereinbart ist. Wer über den Anschluss des Vermieters lädt, verbraucht dessen Strom, und ohne Absprache ist das nicht gedeckt. Klärt das vorher, am besten mit einem Zwischenzähler. Fachbetriebe raten wegen der langen Dauerlast ohnehin zu einer Wallbox.

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Dieser Text gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage und zur veröffentlichten Rechtsprechung wieder. Er ist keine Rechtsberatung und prüft deinen Einzelfall nicht. Ob die genannten Regeln auf deine Situation zutreffen, entscheidest du selbst, im Zweifel nach Rücksprache mit einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einer Anwaltskanzlei.

Rechtsgrundlagen

Der amtliche Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz.

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