Wer zahlt Strom und Nebenkosten für die Garage?

Zuletzt geprüft am 2. Oktober 2026

Kurz gesagt

Der Vermieter, solange nichts anderes vereinbart ist. Bei einer getrennt vermieteten Garage gibt es keine Liste, was umgelegt werden darf, aber jede Umlage muss klar im Vertrag stehen. Fehlt sie, sind die Kosten mit der Miete abgegolten. Strom zahlt der Mieter nur, wenn es so vereinbart ist, am saubersten über einen Zwischenzähler oder eine feste Pauschale.

Ohne Vereinbarung zahlt der Vermieter

Der Vermieter trägt die Lasten, die auf der Mietsache ruhen (§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB). Will er Kosten auf den Mieter umlegen, muss das vereinbart sein. Steht im Vertrag nur eine Miete, ist sie eine Inklusivmiete, und Strom, Grundsteuer oder Versicherung sind damit abgegolten.

Was vereinbart werden kann

Bei einer getrennt vermieteten Garage gibt es keine abschließende Liste wie die Betriebskostenverordnung für Wohnungen. Umgelegt werden kann deshalb mehr, zum Beispiel:

Die Grenze ist die Klarheit. In einem vorformulierten Vertrag muss der Mieter erkennen können, welche Kosten auf ihn zukommen und wie sie verteilt werden. Unklare Sammelbegriffe wie „sämtliche Nebenkosten“ halten einer Prüfung nach § 307 BGB oft nicht stand.

Strom: drei saubere Wege

WegWann er passt
Strom ist in der Miete enthaltenEinzelgarage mit Licht und Torantrieb, kaum Verbrauch
Zwischenzähler, jährliche Abrechnung nach VerbrauchSteckdose, Werkzeug, Ladestation
Eigener Zähler beim VersorgerWallbox oder dauerhaft hoher Verbrauch

Eine feste monatliche Pauschale ist ebenfalls möglich. Sie wird aber nicht nachträglich abgerechnet, eine spätere Erhöhung braucht wieder eine Einigung. Lädt der Mieter ein Elektroauto, lohnt fast immer ein eigener Zähler, mehr dazu auf der Seite zur Wallbox in der Mietgarage.

Abrechnung und Fristen

Die Ausschlussfrist von zwölf Monaten aus § 556 Abs. 3 BGB gilt für Wohnraum. Für eine getrennt vermietete Garage verweist das Gesetz in § 578 BGB nicht auf diese Vorschrift. Über vereinbarte Vorauszahlungen muss der Vermieter trotzdem in angemessener Zeit abrechnen, und du kannst die Belege einsehen.

Gehört die Garage zur Wohnung, ist es anders. Dann gelten für beides die Regeln des Wohnraummietrechts, also Betriebskostenverordnung und Zwölfmonatsfrist. Ob eine solche Abrechnung stimmt, prüft das Werkzeug für die Nebenkosten.

Was in den Vertrag gehört

Ein Satz reicht, wenn er eindeutig ist, etwa:

Der Strom für die Garage wird über den Zwischenzähler Nr. [Nummer] erfasst.
Der Mieter zahlt den Verbrauch zum Arbeitspreis des Stromvertrages des
Vermieters. Der Vermieter rechnet einmal jährlich ab. Weitere Nebenkosten
sind mit der Miete abgegolten.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter Nebenkosten für eine Garage verlangen?

Nur, wenn es im Vertrag vereinbart ist. Bei einer getrennt vermieteten Garage gilt die Betriebskostenverordnung nicht als Grenze, umgelegt werden kann also mehr als bei einer Wohnung, aber nur, was klar und verständlich vereinbart wurde. Ohne Vereinbarung sind die Kosten mit der Miete abgegolten.

Wie wird Strom in der Garage abgerechnet?

Am saubersten über einen Zwischenzähler mit jährlicher Abrechnung nach Verbrauch, bei wenig Verbrauch über eine feste Pauschale. Was gilt, muss im Vertrag stehen. Ist nichts vereinbart, kann der Vermieter den Strom nicht nachträglich verlangen.

Gilt die Zwölfmonatsfrist für die Abrechnung auch bei einer Garage?

Nein. Die Ausschlussfrist aus § 556 Abs. 3 BGB gilt für Wohnraum, auf eine getrennt vermietete Garage verweist das Gesetz nicht darauf. Über vereinbarte Vorauszahlungen muss der Vermieter aber in angemessener Zeit abrechnen. Gehört die Garage zur Wohnung, gilt die Zwölfmonatsfrist für beides.

Muss ich anteilig Grundsteuer für die Garage zahlen?

Nur, wenn es im Vertrag steht. Grundsteuer ist eine Last des Eigentümers. Auf den Mieter einer getrennt vermieteten Garage geht sie nur über, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde.

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Dieser Text gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage und zur veröffentlichten Rechtsprechung wieder. Er ist keine Rechtsberatung und prüft deinen Einzelfall nicht. Ob die genannten Regeln auf deine Situation zutreffen, entscheidest du selbst, im Zweifel nach Rücksprache mit einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einer Anwaltskanzlei.

Rechtsgrundlagen

Der amtliche Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz.

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