Barrierefreiheit dieser Seite
Zuletzt geprüft am 21. September 2026
Diese Erklärung ist freiwillig. Auf dieser Seite wird unter /buecher/ E-Books an, ist aber Kleinstunternehmen, also greift das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hier gar nicht. Geprüft wurde trotzdem, und zwar mit einem benannten Werkzeug gegen einen benannten Maßstab: vorher 627 Verstöße auf 22 Seiten, danach keiner auf 25.
Warum freiwillig und nicht verpflichtet
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025, aber nicht für jede Website. § 1 Abs. 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen auf, und für den elektronischen Geschäftsverkehr verlangt § 2 Nr. 26 BFSG, dass die Seite auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet ist. Unter /buecher lassen sich seit dem 24. September 2026 E-Books kaufen. Damit ist dieser Teil der Seite erfasst, und die frühere Begründung, es gebe hier nichts zu kaufen, gilt nicht mehr.
Verpflichtet ist die Seite trotzdem nicht, aber aus einem anderen Grund. § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beides trifft hier zu. Die Ausnahme gilt allerdings nur für Dienstleistungen und nicht für Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 BFSG, und sie endet, sobald eine der beiden Schwellen überschritten wird.
Hier gibt es keine Anmeldung und keinen Vertrag. Diese Seite ist also nicht verpflichtet. Das steht hier, weil das Gegenteil bequemer klingt und trotzdem falsch wäre.
Wonach geprüft wurde
Eine Feinheit, die im Markt oft fehlt: für die Richtlinie hinter dem BFSG ist bis heute keine harmonisierte Norm im EU-Amtsblatt zitiert. Damit läuft die Vermutungswirkung des § 4 BFSG praktisch leer, und den Maßstab tragen § 3 BFSGV, also der Stand der Technik, und die Standardliste der Bundesfachstelle. Die neue V4.1.1 ist erschienen, aber noch nicht zitiert. Deshalb wird hier gegen beides geprüft und getrennt ausgewiesen.
Das Ergebnis
Die 627 hatten drei Ursachen
Das ist der Teil, der mehr zeigt als die Zahl. Eine hohe Befundzahl heißt selten, dass viel falsch ist. Meistens heißt sie, dass wenig falsch ist und oft vorkommt.
- Drei Farbwerte in der Palette waren eine Nuance zu hell.
Der Textton
--ink-3erreichte 4,17 zu 1 gegen den Kartenhintergrund und verfehlte die verlangten 4,5 zu 1 um 0,33. Deshalb war es nie aufgefallen: die Seite sah nicht falsch aus, sie war es. Alles andere in der Palette bestand deutlich. - Vier Seiten trugen eine eigene Kopie der Palette. Impressum, Datenschutz, AGB und Widerruf laden das Stilblatt nicht, sie haben die Farben von Hand im Kopf. Die Korrektur an der Quelle erreichte sie nicht. Das findet eine Prüfung und kein Blick.
- Ein Farbpaar war nicht gemessen worden. Die Trefferfarbe saß mit 4,40 auf ihrem eigenen hellen Kasten. Gemessen war gegen die Seitenhintergründe, nicht gegen die farbigen Kästen, in denen dieselbe Farbe auch steht. Merksatz daraus: jede Textfarbe gegen jeden Hintergrund, auf dem sie vorkommt.
Zwei Befunde, die kein Werkzeug findet
Beide behoben, und beide standen in keinem automatischen Bericht.
- Links im Fließtext waren nur an der Farbe zu erkennen, WCAG 1.4.1. Wer Farben nicht unterscheiden kann, sieht dort keinen Link. Sie sind jetzt unterstrichen, und zwar nur im Text: in Navigation und Kacheln trägt die Form die Unterscheidung schon.
- Rollende Tabellen waren mit der Tastatur nicht erreichbar, WCAG 2.1.1. Ein Kasten, der seitwärts rollt, braucht einen Tastaturfokus, sonst kommt man an die rechten Spalten nie.
Was hier nicht geprüft wurde
Automatisch prüfbar sind etwa 30 bis 40 Prozent der Kriterien. Was oben grün ist, ist also nicht barrierefrei, sondern ohne maschinell findbaren Fehler. Offen bleibt und gehört in eine Prüfung von Hand:
- Untertitel und Audiodeskription, 1.2. Betrifft diese Seite nicht, weil es hier keine Videos gibt.
- Sinnvolle Lesereihenfolge, 1.3.2, wenn das Layout sie verändert.
- Umbruch bei 320 Pixeln Breite und 400 Prozent Zoom, 1.4.10.
- Vollständige Tastaturbedienung aller Dialoge, 2.1.1.
- Fokusreihenfolge, 2.4.3, ob sie der Lesefolge entspricht.
- Zielgröße 24 mal 24 Pixel, 2.5.8, neu in WCAG 2.2.
- Statusmeldungen, 4.1.3, ob Vorleseprogramme sie ankündigen.
- Eine Prüfung mit NVDA und VoiceOver. Kein Werkzeug ersetzt das.
Eine Barriere melden
Wenn eine Seite hier für dich nicht nutzbar ist, schreib es an die Adresse im Impressum. Eine Rückmeldung zu einer konkreten Seite ist mehr wert als jeder weitere Prüflauf, weil sie genau das betrifft, was ein Werkzeug nicht sehen kann.
Diese Prüfung und die Behebung habe ich selbst gebaut, das Prüfskript liegt im Projektordner dieser Seite. Wer eine solche Prüfung für eine eigene Seite braucht, findet die Adresse im Impressum. Die Werkzeuge auf dieser Seite bleiben kostenlos.
Quellen
- § 1 BFSG, Anwendungsbereichbfsg-gesetz.de/1-bfsg/
- § 2 Nr. 26 BFSG, Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehrbfsg-gesetz.de/2-bfsg/
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ elektronischer Geschäftsverkehrbundesfachstelle-barrierefreiheit.de
- Bundesfachstelle, Normen und Standards zum BFSGbundesfachstelle-barrierefreiheit.de
- ETSI EN 301 549 V4.1.1, September 2026etsi.org
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheitmlbf-barrierefrei.de