Nebenkosten, Mieterhöhung, Kündigung, Kaution. Prüfen, verstehen und das passende Schreiben aufsetzen.
Die meisten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter drehen sich um dieselben paar Dinge. Eine Abrechnung, die zu spät kommt oder Posten enthält, die nicht umlagefähig sind. Eine Erhöhung, die über der Kappungsgrenze liegt. Eine Kündigung mit falscher Frist. Eine Kaution, die nicht zurückkommt.
Auffällig ist dabei, wie oft es gar nicht um die Sache geht, sondern um den Kalender. Ein berechtigter Einwand nützt nichts, wenn die Frist abgelaufen ist, und eine falsche Nachforderung verfällt von selbst, wenn der Vermieter zu spät abrechnet. Wer die Fristen kennt, gewinnt einen Teil der Fälle, ohne ein einziges Argument bringen zu müssen.
Die Werkzeuge hier lesen deinen Text in deinem Browser und sagen dir, was auffällt. Es wird nichts hochgeladen und nichts gespeichert. Du kannst die Seite laden, die Verbindung trennen und trotzdem weiterprüfen. Am Ende steht ein fertiges Schreiben, nach DIN 5008, mit deinen Punkten einzeln begründet und mit einer Frist, die du selbst setzt. Ebenfalls kostenlos.
Was hier steht, ist eine Einschätzung nach allgemeinen Regeln und keine Prüfung deines Falls. Ob eine Klausel bei dir wirklich unwirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut ab, vom Zusammenspiel mit anderen Klauseln und von Umständen, die eine Software nicht kennt. Wo eine Deutung umstritten ist, steht das ausdrücklich dabei statt geglättet zu werden.
Die Nebenkostenabrechnung muss dir spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, sonst kann der Vermieter nach § 556 Abs. 3 BGB keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben bekommst du trotzdem. Umgekehrt hast du selbst zwölf Monate ab Zugang Zeit, Einwendungen zu erheben.
Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um höchstens zwanzig Prozent steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um fünfzehn. Das ist die Kappungsgrenze aus § 558 Abs. 3 BGB, und sie gilt zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Dazwischen liegt außerdem eine Sperrfrist: zwischen zwei Erhöhungen mindestens ein Jahr, und beim Wirksamwerden muss die Miete fünfzehn Monate unverändert gewesen sein.
Als Mieter kündigst du mit drei Monaten Frist, unabhängig davon, wie lange du schon dort wohnst. Das Schreiben muss spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen, damit dieser Monat noch mitzählt. Der Samstag ist dabei ein Werktag, das hat der Bundesgerichtshof entschieden, VIII ZR 206/04. Bei der Frage, wann die Miete zu zahlen ist, gilt das Gegenteil, VIII ZR 291/09.
Mehr als drei Nettokaltmieten darf die Kaution nach § 551 BGB nicht betragen, und du darfst sie in drei gleichen Monatsraten zahlen. Die erste ist zu Mietbeginn fällig. Der Vermieter muss das Geld getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen, damit es bei einer Insolvenz nicht verloren geht.