Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch nicht erlaubt?
Zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026
Erlaubt sind nur Fragen, an deren Antwort der Arbeitgeber mit Blick auf die konkrete Stelle ein berechtigtes Interesse hat. Fragen nach Schwangerschaft, Familienplanung, Religion, Gewerkschaft oder Partei sind in aller Regel unzulässig. Auf eine unzulässige Frage darfst du ausweichen und sogar falsch antworten, ohne dass der Arbeitgeber den Vertrag deshalb später anfechten kann.
Die Grundregel
Der Arbeitgeber darf fragen, was für die Stelle wirklich eine Rolle spielt, also Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und, soweit die Tätigkeit es verlangt, die gesundheitliche Eignung. Was darüber hinausgeht, ist seine Sache nicht.
Dazu kommt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es verbietet Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität (§ 1 AGG), und es gilt ausdrücklich schon für Bewerberinnen und Bewerber (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).
Diese Fragen sind in der Regel unzulässig
Bei der Schwangerschaft ist die Linie besonders klar. Das Bundesarbeitsgericht hält die Frage selbst dann für unzulässig, wenn die Bewerberin wegen eines Beschäftigungsverbots zunächst gar nicht arbeiten dürfte (BAG, Urteil vom 6. Februar 2003, 2 AZR 621/01).
Das Recht zur Lüge
Auf eine unzulässige Frage musst du nicht wahrheitsgemäß antworten. Die Rechtsprechung erlaubt dann auch eine falsche Antwort, das sogenannte Recht zur Lüge. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag später nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB), weil die Täuschung nicht rechtswidrig war.
Anders bei einer zulässigen Frage. Wer dort die Unwahrheit sagt, riskiert die Anfechtung und damit das Ende des Arbeitsverhältnisses, auch lange nach dem Gespräch.
Im Gespräch selbst wirkt eine kurze, ruhige Antwort meist besser als ein Verweis aufs Gesetz. Viele lenken freundlich auf die Stelle zurück, etwa so: „Für die Aufgabe spielt das keine Rolle. Was mich an der Stelle reizt, ist …“
Wenn es passiert ist
- Notiere direkt danach, wer was gefragt hat, wann und wer dabei war.
- Hängt eine Absage mit einem Merkmal aus § 1 AGG zusammen, kommt eine Entschädigung nach § 15 AGG in Betracht. Wärst du auch ohne die Benachteiligung nicht eingestellt worden, ist sie auf drei Monatsgehälter begrenzt (§ 15 Abs. 2 AGG).
- Den Anspruch musst du innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Absage schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG).
- Es reicht, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine vorlag (§ 22 AGG).
Kostenlos beraten die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und, für Mitglieder, die Gewerkschaften. Im Einzelfall hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber nach einer Schwangerschaft fragen?
In der Regel nicht. Das Bundesarbeitsgericht hält die Frage selbst dann für unzulässig, wenn die Bewerberin wegen eines Beschäftigungsverbots zunächst gar nicht arbeiten dürfte (BAG, Urteil vom 6. Februar 2003, 2 AZR 621/01). Du darfst ausweichen oder falsch antworten, ohne dass der Arbeitgeber den Vertrag deshalb anfechten kann.
Muss ich Vorstrafen im Vorstellungsgespräch angeben?
Nur, wenn danach gefragt wird und die Vorstrafe für die Stelle von Bedeutung ist, etwa ein Vermögensdelikt bei einer Stelle mit Kassenführung. Eine Verurteilung, die nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder die zu tilgen ist, musst du nicht angeben, du darfst dich dann als unbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG).
Darf der Arbeitgeber nach meiner Gesundheit fragen?
Nur soweit es um die Eignung für genau diese Tätigkeit geht, etwa eine ansteckende Krankheit bei einer Stelle mit Patientenkontakt. Allgemeine Fragen nach Krankheiten oder nach Fehltagen beim früheren Arbeitgeber sind unzulässig.
Was kann ich tun, wenn mir nach einer unzulässigen Frage abgesagt wurde?
Hängt die Absage mit einem Merkmal aus § 1 AGG zusammen, kommt eine Entschädigung nach § 15 AGG in Betracht. Du musst sie innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Absage schriftlich verlangen. Es reichen Indizien, etwa eine notierte Frage nach der Familienplanung, dann muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen (§ 22 AGG).
Arbeitsvertrag prüfen Findet Klauseln, die Gerichte regelmäßig kippen, etwa zu Überstunden, Ausschlussfristen und Rückzahlungen. Kostenlos, nichts wird hochgeladen. kostenlos · ohne Anmeldung · nichts wird hochgeladenDieser Text gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage und zur veröffentlichten Rechtsprechung wieder. Er ist keine Rechtsberatung und prüft deinen Einzelfall nicht. Ob die genannten Regeln auf deine Situation zutreffen, entscheidest du selbst, im Zweifel nach Rücksprache mit einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einer Anwaltskanzlei.
Rechtsgrundlagen
Der amtliche Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz.