Arbeitsvertrag und Arbeitszeugnis prüfen. Was die üblichen Formulierungen wirklich bedeuten.
Im Arbeitsvertrag stehen Klauseln, die seit Jahren in Formularen mitlaufen und trotzdem unwirksam sind. Eine Probezeit über sechs Monate ändert an der Kündigungsfrist nichts. Eine Ausschlussfrist unter drei Monaten ist unwirksam, und eine, die den Mindestlohn nicht ausnimmt, ist es ganz.
Beim Arbeitszeugnis ist es umgekehrt. Dort steht nichts Falsches, sondern etwas, das für Eingeweihte eine Note ist. Zur vollsten Zufriedenheit heißt sehr gut, zur vollen Zufriedenheit heißt befriedigend, und der Unterschied liegt in einem einzigen Wort. Wer das nicht weiß, hält ein mittelmäßiges Zeugnis für ein gutes und wundert sich später über Absagen.
Beides ist kein Zufall, sondern gewachsen. Vertragsformulare werden weitergereicht und selten überprüft, und die Zeugnissprache ist ein Kompromiss zwischen der Pflicht, wohlwollend zu formulieren, und dem Wunsch, ehrlich zu bleiben. Beides lässt sich lesen, wenn man den Schlüssel kennt.
Beide Werkzeuge arbeiten in deinem Browser, es wird nichts hochgeladen und nichts gespeichert. Am Ende steht ein vorbereitetes Schreiben an den Arbeitgeber, das du in eigenem Namen verschickst.
Eine Warnung vorweg, die bei der Arbeit wichtiger ist als bei der Miete: Ein förmliches Schreiben verändert das Verhältnis. Viele dieser Klauseln stehen aus Gewohnheit im Vertrag und nicht aus Absicht. Überlege, ob ein Gespräch der bessere erste Schritt ist.
Eine Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten benachteiligt dich unangemessen und ist unwirksam. Bei zweistufigen Klauseln gilt das für jede Stufe getrennt. Und eine Klausel, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insgesamt unwirksam, nicht nur teilweise.
Dieser Satz steht in unzähligen Verträgen und ist in dieser Form unwirksam. Bei Vertragsschluss ist nicht erkennbar, welcher Umfang gemeint ist, und damit verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot. Wirksam sind nur Regelungen, die eine erkennbare Grenze nennen.
Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt nach § 622 Abs. 3 BGB längstens für die ersten sechs Monate. Eine im Vertrag vereinbarte längere Probezeit verlängert daran nichts. Ebenso darf für deine eigene Kündigung nach § 622 Abs. 6 BGB keine längere Frist gelten als für die des Arbeitgebers.
Die Zeugnissprache kennt eine feste Reihenfolge. Stets zur vollsten Zufriedenheit ist sehr gut, stets zur vollen Zufriedenheit ist gut, zur vollen Zufriedenheit ist befriedigend. Wer eine bessere Note als befriedigend haben will, muss sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst belegen, 9 AZR 584/13. Umgekehrt muss der Arbeitgeber belegen, wenn er schlechter als befriedigend bewerten will.